Headerbild der BAVF Plus-Seite mit drei Bildern, die verschiedene Aspekte des Projekts zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Fluchthintergrund in den regionalen Arbeitsmarkt darstellen.

Hinweise und Tipps

Wer darf arbeiten?

Eine Arbeit ist berufliche Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts. Man unterscheidet zwischen zwei Begriffen:

– Beschäftigung = abhängiges Arbeitsverhältnis
– Erwerbstätigkeit = jede Tätigkeit zur Einkommenserzielung also ein abhängiges Arbeitsverhältnis und Selbstständigkeit

Ob Menschen mit Fluchthintergrund arbeiten dürfen, hängt von ihrem Aufenthaltsstatus und vom Herkunftsland ab.
Die Ausländerbehörde entscheidet über die Beschäftigungserlaubnis und schreibt die Information in den Ausweis.

Für Asylsuchende (mit dem Ausweis: Aufenthaltsgestattung) nach § 55 Abs. 1 AsylG

und Personen mit Duldung (mit dem Ausweis: Aussetzung der Abschiebung (Duldung)) nach §§ 60a, 60a Abs.2 S.3, 60b, 60c und 60d

gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Die Beschäftigung ist nicht erlaubt.
  2. Die Beschäftigung ist nur nach Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt.
  3. Die Beschäftigung ist erlaubt.

Manchmal schreibt die Ausländerbehörde etwas anderes. Trotzdem meint sie damit einen dieser drei Fälle. Fragen Sie uns, falls Sie unsicher sind.

Im 2. Fall, also wenn Sie eine Genehmigung der Ausländerbehörde brauchen, sind weitere Dinge zu beachten. Wir informieren Sie gerne, ob es möglich ist, eine Beschäftigungserlaubnis zu bekommen. Wir erklären auch, wie Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen können.

 

Für anerkannte Schutzberechtigte (mit dem Ausweis: Aufenthaltserlaubnis) nach §§ 25 Abs. 1, 25 Abs.2 und 25 Abs. 3 AufenthG gilt:

Sie haben einen Aufenthaltstitel mit einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Im Ausweis steht: Erwerbstätigkeit erlaubt.

 

Für Personen mit Bleiberecht (mit dem Ausweis: Aufenthaltserlaubnis) nach §§ 19d, 23a, 25a, 25b und 25 Abs.5 AufenthG gilt:

Sie haben einen einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Im Ausweis steht: Erwerbstätigkeit erlaubt.

 

Für mehr Details klicken Sie auf das jeweilige Thema:

Arbeit

 

Vollzeit

Vollzeit heißt, dass Sie je nach Tarifvertrag zwischen 35-40 Stunden in der Woche arbeiten (etwa 7-8 Stunden am Tag). Der Arbeitgeber legt fest, was im Unternehmen als Vollzeit gilt.

Ein Mitarbeiter darf nicht mehr als 10 Stunden am Tag arbeiten. Bei einem regulären 8-Stunden-Tag sind 2 Überstunden erlaubt.

Pausen sind Pflicht. Deshalb werden Pausenzeiten von der Arbeitszeit abgezogen werden. Es gelten folgende Pausenregeln:
Bei weniger als 6 Stunden Arbeit am Tag muss keine Pause gemacht werden.
Bei 6 bis 9 Stunden Arbeit am Tag muss mindestens 30 Minuten Pause gemacht werden.
Bei über 9 Stunden Arbeit am Tag muss mindestens 45 Minuten Pause gemacht werden.

 

Teilzeit

 

Ist oft die Hälfte der Vollzeit Arbeitszeit. Teilzeit ist zum Beispiel eine gute Möglichkeit für Personen, die Kinder haben oder wenn man noch einen Sprachkurs macht.

Sie haben ein Anspruch (Anspruch=das Recht nach Gesetz auf etwas) auf befristete Teilzeit, wenn Sie Elternzeit beantragen.
Menschen mit einer Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn wegen der Behinderung eine kürzere Arbeitszeit notwendig ist.

 

Zeitarbeit

 

Es gibt auch Zeitarbeit. Zeitarbeits-Firmen sind Arbeitgeber*innen. Sie sind dann bei der Zeitarbeits-Firma angestellt und werden von ihr bezahlt, aber Sie arbeiten bei einer anderen Firma. Das heißt, die Zeitarbeits-Firma leiht Sie an eine andere Firma aus.

Achtung! Die Zeitarbeits-Firmen haben einen eigenen Tarifvertrag. Mit Zeitarbeit verdienen Sie nicht so viel Geld wie andere Mitarbeitende, die in der Firma, in der Sie arbeiten, fest angestellt sind.

 

Midijob

 

Bei einem Midijob verdienen Sie zwischen 538,- EUR und  2.000,- EUR im Monat. Die Sozialabgaben sind teilweise niedriger als bei anderen Arbeitsformen. Wer einen Midijob macht, muss nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, ist aber dennoch umfassend in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert.

 

Minijob

 

Bei einem Minijob arbeiten Sie nur ein paar Stunden pro Woche und verdienen im Monat höchstens 538,- EUR. Das nennt man auch „geringfügiges Beschäftigungsverhältnis“). In Deutschland dürfen Sie auch einen Minijob machen, wenn Sie Arbeitslosengeld bekommen. Dann dürfen Sie nur weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten und dürfen nicht mehr als 165 EUR im Monat verdienen.

 

Ein-Euro-Job

 

Es gibt Ein-Euro-Jobs. Die werden auch Arbeitsgelegenheiten genannt. Ein-Euro-Jobs sind sozialversicherungsfreie Tätigkeiten. Nur bestimmte Unternehmen dürfen so einen Job anbieten.

Ein-Euro-Jobs sind für Personen gedacht, die Arbeitslosengeld II (auch „Hartz IV“ genannt) bekommen, um Ihnen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Es kann sich zum Beispiel um Arbeit in einem Verein oder bei einer öffentlichen Einrichtung handeln (Sportplatz, Altenheim, Bibliothek, Schule…).

Ehrenamtliche Arbeit

 

Unter einer ehrenamtlichen Tätigkeit versteht man das Ausüben einer nicht bezahlten Aufgabe, die dem Gemeinwohl der Gesellschaft dient. Eine andere Bezeichnung hierfür ist auch das bürgerschaftliche Engagement. Damit rücken vor allem drei zentrale Begriffe in den Fokus, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit verbunden werden: freiwillig, unentgeltlich und gemeinwohlorientiert. Es bietet die Möglichkeit Erfahrungen in verschiedenen Berufsfeldern zu sammeln. Die ehrenamtlichen Tätigkeiten werden per Definition nicht mit einer Bezahlung entlohnt. Dennoch gibt es sogenannte Aufwandsentschädigungen, unter denen die Tätigkeiten weiterhin unter die eines Ehrenamtes fallen. Hier entscheiden jeder Verein und jede Organisation selbst, ob eine Aufwandsentschädigung bezahlt wird oder werden kann. Ehrenamtliche Tätigkeiten können zum Beispiel sein: Freiwillige Feuerwehr, politische und kirchliche Ehrenämter, Ehrenamtliche Tätigkeiten rund ums Tier und Tierschutz, Betreuung und Hilfe alter und kranker Menschen, usw. Hier erhalten Sie mehr Informationen zu ehrenamtlicher Arbeit.

Ehrenamtliche Arbeit ist nicht erlaubnispflichtig von der Ausländerbehörde und kann bei Ermessensentscheidungen der Ausländerbehörde positiv gewertet werden.

 

 

Freiwilligendienste

 

Freiwilligendienste sind das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) sowie der Bundesfreiwilligendienst (BFD). Menschen engagieren sich im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich oder im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Im Gegensatz zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit teilweise nur wenigen Stunden haben Freiwilligendienste eine schriftlich vereinbarte Stundenzahl im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung

Das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Ökologische Jahr ist auf Personen unter 27 Jahre beschränkt.

Beim Bundesfreiwilligendienst können auch Personen über 27 Jahre mitmachen.

Ein Freiwilligendienst kann der Orientierung dienen. Man kann Erfahrungen sammeln und sich engagieren. Informationen in Deutsch, Englisch, Arabisch, Persisch, Französisch und Tigrinia

 

Selbstständigkeit

 

Wenn Sie selbst einen Betrieb gründen wollen, dann geht es um Selbstständigkeit. In der Regel ist es nur für anerkannte Schutzsuchende erlaubt, sich selbstständig zu machen. In Ihrem Ausweispapier steht: Erwerbstätigkeit erlaubt. Hier gibt es mehr Informationen dazu.

 

Ausbildung

 

Es gibt zwei unterschiedliche Formen einer Ausbildung.

1. Betriebliche Berufsausbildung
Die betriebliche Ausbildung finde in der Schule (Theorie) und im Betrieb (Praxis) statt. Weil man an zwei Orten lernt, heißt sie auch „duale Ausbildung“. Das Lernen im Betrieb gilt als Arbeit, dafür braucht man  eine Erlaubnis zur Beschäftigung von der Ausländerbehörde (siehe unter Arbeit).

Der Vorteil einer betrieblichen Berufsausbildung ist, dass man schon während der Ausbildung etwas Geld verdienen kann.

 

2. Schulische Berufsausbildung
Die schulische Ausbildung findet nur in der Schule statt, meistens in einer Berufsfachschule. Aber auch während einer schulischen Ausbildung muss man mehrmals ein Praktikum in einem Betrieb machen. Die Regel ist: Die Erlaubnis der Ausländerbehörde ist notwendig, wenn:

  • die schulische Ausbildung mehr als 90 Tage Praktikumsanteil pro Jahr umfasst,
  • der Betrieb ein Gehalt während des Praktikums zahlt oder wenn
  • der Vertrag für das Praktikum zwischen Auszubildendem und Betrieb abgeschlossen wurde.

Kurz: es ist ziemlich kompliziert.

Sprechen Sie deshalb mit der Ausbildungsstelle oder fragen Sie uns.

Bei vielen schulischen Ausbildungen verdienen Sie kein Geld. Es gibt aber Möglichkeiten, die Ausbildung zu finanzieren. Wir unterstützen Sie dabei, eine passende Möglichkeit zur Finanzierung zu finden.

 

Praktikum

 

Im Praktikum ist in der Regel eine unbezahlte Mitarbeit in einem Betrieb. Die Praktikant*innen lernen dabei die Arbeit und den Betreib kennen und können ihre Fähigkeiten zeigen. Das ist eine gute Möglichkeit, um später eine Ausbildung oder eine Arbeitsstelle zu bekommen.
Oft muss man auch während einer Ausbildung oder während einem Studium ein Praktikum machen.
Es gibt unterschiedliche Formen von Praktika. Meistens muss erst die Ausländerbehörde zustimmen.
Bei Praktika von schulischen Berufsaus- und Weitberbildungen sowie fachpraktischen Ausbildungen im Rahmen des Besuchs der Fachoberschule (FOS) liegt unabhängig davon, ob eine Ausbildungs- oder Praktikumsvergütung gewährt wird, keine Erlaubnispflicht im Sinne des Aufenthaltsgesetzes vor.

 

Studium

 

In Deutschland können Sie an einer Hochschule studieren, zum Beispiel an einer Universität oder an einer Fachhochschule.

Ein Studium ist keine Arbeit. Deshalb ist keine Erlaubnis der Ausländerbehörde notwendig. Das heißt, auch mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung dürfen Sie studieren.

Über die Voraussetzungen für das Studium bestimmen die Hochschulen selbst. Sie müssen sich vor Ort informieren. Es gibt oft eine spezielle Beratung für geflüchtete Menschen:

Hochschule Augsburg

Universität Augsburg

 

Bleiberecht

 

Ihr Asylantrag ist abgelehnt und Sie können oder Sie wollen nicht ausreisen?

Wir prüfen ob Sie in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten. Es ist sehr kompliziert und man muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Darüber informieren wir auch in zwei Flyern.

Flyer: Bleiberecht durch die Ausbildungsduldung

Flyer: Bleibeperspektiven über das Chancen-Aufenthaltsrecht in Bayern

 

Deutsch lernen

 

Es gibt Deutsch-Kurse, die Integrationskurs heißen. Hier finden Sie Integrationskurse in Ihrer Region. Und andere Deutsch-Kurse heißen Berufssprachkurse (DeuFöV). Hier finden Sie Informationen zu den Berufssprachkursen. Wer einen Integrationskurs absolviert soll das Sprach-Level B1 schaffen. Manche schaffen das aber nicht und haben dann vielleicht das Sprach-Level A2.

  • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung? Dann dürfen Sie einen Deutsch-Kurs machen.
  • Sie haben eine Duldung? Dann dürfen Sie keinen Integrationkurs besuchen aber vielleicht einen DeuFöV-Kurs, wenn Sie schon mehr als 7 Monate eine Duldung haben. (Wenn Sie eine Ermessensduldung, eine Ausbildungsduldung oder eine Beschäftigungsduldung haben, dürfen Sie auch einen Integrationskurs machen.)
    Sie haben Schutz bekommen und eine Aufenthaltserlaubnis? Dann dürfen Sie in der Regel einen Deutsch-Kurs machen. (Manchmal kommt es aber noch darauf an, ob es noch einen freien Kurs-Platz gibt.)Es gibt auch andere Möglichkeiten, um Deutsch zu lernen.
  • Erstorientierungskurse für Asylbewerber*innen: in Augsburg vom bbz und bfz
  • Apps zum Selbst-Lernen und Online-Kurse finden Sie unter Links.
Antrag und Formular zum Download

Sie haben eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung und Sie benötigen die Genehmigung der Ausländerbehörde (in Ihrem Ausweis steht: „Die Beschäftigung ist nur nach Genehmigung der Ausländerbehörde möglich“) für eine Arbeit oder Ausbildung, dann können Sie Ihrem/Ihrer Arbeitgeber*in das folgende Formular ausfüllen lassen und ausgefüllt bei der Ausländerbehörde abgeben: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bund.de). Bitte sprechen Sie auch mit uns. Wir helfen Ihnen und dem Betrieb alles richtig zu machen.

 

Wir sind bemüht, alle Angaben korrekt und aktuell zu halten. Dennoch übernehmen wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr.
Das Projekt BAVF Plus wird im Rahmen des Programms „WIR – Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“ durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) gefördert. Gefördert durch das BMAS und dem ESF Plus