Wie funktioniert die 3+2-Regelung?

Von Seiten der Wirtschaft wurde lange eine verlässliche Regelung gefordert, die Geduldeten in Ausbildung und den jeweiligen Betrieben Sicherheit gibt, damit die Ausbildung nicht wegen einer Abschiebung oder einem Arbeitsverbot abgebrochen werden muss.

Seit 2016 gibt es eine entsprechende Regelung, die seither allerdings einigen Veränderungen und Widrigkeiten mit Blick auf die Umsetzung ausgesetzt war.

Die Idee ist, dass Geduldete eine Ausbildungsduldung für die gesamte Dauer der Ausbildung erhalten und danach einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung in der erworbenen Qualifikation für zunächst zwei Jahre. Dieser Aufenthaltstitel kann danach verlängert werden. Somit wird eine dauerhafte Bleibeperspektive möglich.

Und so funktioniert’s:

Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung haben Geduldete bei Aufnahme oder Fortsetzung

  • einer mindestens zweijährigen betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung oder
  • einer Assistenz- oder Helferausbildung, wenn:
    • sie an eine qualifizierte Berufsausbildung in Engpassberufen anschlussfähig ist,
    • dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt und
    • die Auszubildenden die Berufsausbildung fortsetzen wollen.

Allerdings gibt es einige Ausschlussgründe, insbesondere:

  • Nicht-Mitwirkung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung
  • Strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang
  • Ausweisungsverfügung oder Abschiebungsanordnung

Besonders schwierig ist das Erreichen einer Ausbildungsduldung für Personen, deren Asylantrag bereits negativ beschieden wurde, also die bereits eine Duldung haben. Der Grund: Sie erhalten erst eine Ausbildungsduldung, wenn sie bereits drei Monate im Besitz einer Duldung sind. Allerdings versucht die Ausländerbehörde in diesen drei Monaten „konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ (Siehe Kasten) einzuleiten. Und diese sind wiederum ein Ausschlussgrund für die Ausbildungsduldung.

Das heißt: Erfolgsversprechend ist eine Ausbildungsduldung vor allem dann, wenn bereits während des Asylverfahren (im Status der Aufenthaltsgestattung) mit der Ausbildung begonnen wurde. Wenn dann der Asylantrag abgelehnt wird, greift die drei-Monatsregelung nicht und es muss – sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind – eine Ausbildungsduldung erteilt werden.

 

Während der Ausbildung gilt es für Arbeitgeber*innen zu beachten, dass ein Ausbildungsabbruch der Ausländerbehörde unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden muss, andernfalls droht ein Bußgeld.

 

Gegen Ende der Ausbildung gilt es, den Weg in den Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung (§ 19d Abs. 1a AufenthG) zu ebnen. Der Aufenthaltstitel muss bei der Ausländerbehörde rechtzeitig beantragt werden und diese muss bei Erfüllung aller Voraussetzungen den Aufenthaltstitel erteilen. Die meisten Voraussetzungen wurden aber bereits mit Erteilung der Ausbildungsduldung erfüllt.

Wir sind bemüht, alle Angaben korrekt und aktuell zu halten. Dennoch übernehmen wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr.
Das Projekt BAVF Plus wird im Rahmen des Programms „WIR – Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“ durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) gefördert. Gefördert durch das BMAS und dem ESF Plus