Headerbild der BAVF Plus-Seite mit drei Bildern, die verschiedene Aspekte des Projekts zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Fluchthintergrund in den regionalen Arbeitsmarkt darstellen.

Wer darf arbeiten? Wer darf eine Ausbildung machen?

Beginnen wir mit dem Einfachen:

Alle Flüchtlinge mit Schutzstatus dürfen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, in der Regel auch selbstständig tätig sein und eine Ausbildung absolvieren.

 

Und schon wird es kompliziert:

Asylbewerber*innen (Aufenthaltsgestattung) und Geduldete (Duldung) können ein Arbeitsverbot haben, einen eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt oder einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Zugänge hängen von verschiedenen Faktoren ab, u. a. vom Herkunftsland und der Dauer des Aufenthalts in Deutschland.

Welcher Arbeitsmarktzugang besteht, wird im Ausweis der Person vermerkt. (Link zu „Wie lese ich meinen Ausweis?“)

Allerdings gilt es zu beachten, dass die Formulierung im Ausweis nicht immer eindeutig ist. Selbst wenn „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ in den Nebenbestimmungen im Ausweis steht, könnte möglicherweise auf Antrag eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Bevor Sie also mit Verweis auf ein scheinbares Arbeitsverbot abwinken, fragen Sie gerne uns und wir prüfen, ob vielleicht doch eine Beschäftigung möglich ist.

 

Eine betriebliche Ausbildung unterliegt denselben Bestimmungen wie eine Beschäftigung. Auch für eine betriebliche Ausbildung benötigen also Asylbewerber*innen und Geduldete mit einem eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt eine Beschäftigungserlaubnis.

Eine schulische Ausbildung stellt keine Beschäftigung dar und bedarf daher grundsätzlich keiner Genehmigung durch die Ausländerbehörde. Ausländerrechtlich steht also der schulischen Ausbildung auch von Asylbewerber*innen und Geduldeten mit einem Arbeitsverbot nichts im Weg. Allerdings gilt zu beachten, dass Praktika im Rahmen schulischer Ausbildungen wiederum ein Beschäftigungsverhältnis darstellen können. Daher gilt für Bayern folgende Regelung: Eine schulische Ausbildung ist dann zustimmungsfrei, wenn

  • die Praktika-Anteile nicht 90 Tage im Jahr übersteigen,
  • das Praktikum unentgeltlich ist und
  • der Praktikumsvertrag zwischen Schule und Betrieb geschlossen wird (nicht zwischen Schüler*in und Betrieb).
Wir sind bemüht, alle Angaben korrekt und aktuell zu halten. Dennoch übernehmen wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr.
Das Projekt BAVF Plus wird im Rahmen des Programms „WIR – Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“ durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Europäische Union über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) gefördert. Gefördert durch das BMAS und dem ESF Plus